Satzung

des

Sportvereins 1951 Moosbrunn

 

Beschlossen auf der Gründerversammlung am 15.07.1951, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2023.

 

§1

Name, Sitz, Eintragung

 

Der am 15. Juli 1951 zu Moosbrunn gegründete Verein SV 1951 Moosbrunn hat seinen Sitz in Schönbrunn-Moosbrunn. Seine Farben sind: rot-weiß.

 

 Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Heidelberg eingetragen und führt den Zusatz ,,e.V."

 Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es sich  um Beachtung der  Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen  und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den Deutschen Fußball-Bund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

 

§2

Zweck, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 52), und zwar durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sports, insbesondere des Ball- und Tanzsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln das Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

 

§3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)

d) Ehrenmitgliedern

 

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Monat.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Die Ernennung zum Ehrenmitglied richtet sich nach der Ehrenordnung des Vereins.

 

§ 4

Aufnahme

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist Voraussetzung für die Aufnahme.

 

§ 5

Austritt, Ausschluß, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft  endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Funktion und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluß bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern.

 

Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch die Vorstandschaft aus folgenden Gründen erfolgen:

a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist

b) wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist. Im Einzelfall kann die Vorstandschaft z.B. bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit die Beitragszahlung stunden oder ganz aufheben.

c) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung oder die Verbandsrichtlinien

d) wegen grob unsportlichen Betragens, unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

 

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied soll vorher innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse bekannt zu geben. Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich begründet beim Vorstand Widerspruch gegen den Beschluss einlegen.

Die Entscheidung der Vorstandschaft über den Widerspruch ist dem Betroffenen ebenfalls schriftlich bekannt zu geben. Dem Betroffenen bleibt sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend § 36 der Rechts- und Verfahrensordnung des Badischen Fußballverbandes oder der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Der/die Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Außerdem kann die Vorstandschaft gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängen, wenn die unter a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt.

Als disziplinarische Maßnahmen kommen insbesondere in Frage:

- Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

- Wettkampfsperre

- Bußgeld (bis zu 100,- €)

 

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung zur Pflicht gemacht. Für die Dauer eines Vereinsausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitglieds.

 

§ 7

Einkünfte und Ausgaben des Vereins

 

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus: 

a) Beiträgen

b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen 

c) freiwilligen Spenden

d) sonstigen Einnahmen

 

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

a) Verwaltungsausgaben

b) Aufwendungen in Sinne des § 2. Besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten sind - soweit bekannt - in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 8

Vermögen

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand, aus den baulichen Anlagen auf fremdem Grund- und Boden und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) Vorstand (§ 10 Abs. 1)

b) Vorstandschaft (§ 10 Abs. 2)

c) Mitgliederversammlung (§ 18)

 

§ 10

Vorstand/Vorstandschaft

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

 

(2) Die Vorstandschaft besteht aus:

a) dem Vorstand (Abs. 1)

b) dem Schriftführer

c) dem Kassenwart

d) dem ersten und zweiten Beisitzer

 

(3) Die Vorstandschaft kann zur Gesamtvorstandschaft ergänzt werden durch:

a) die Abteilungsleiter

b) den Pressewart

c) die Jugendleiter

 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung. Dabei ist der 1. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt, der zweite Vorsitzende ist vertretungsberechtigt.

 

§ 11

Wahlen

 

(1) Die Wahl zum Vorstand, zur Vorstandschaft und zur Gesamtvorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden (Vorstand, § 10 Abs. 1) erfolgt im jährlichen Wechsel auf eine Amtszeit von 2 Jahren.

(3) Die anderen Mitglieder der Vorstandschaft, § 10 Abs. 2, werden ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden abwechselnd um ein Jahr versetzt zunächst der Kassenwart und der erste Beisitzer, im folgenden Jahr der Schriftführer und der 2. Beisitzer gewählt.

(4) Die Wahl der Abteilungsleiter, der Jugendleiter und des Pressewarts erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Abteilungsleiter werden dabei um ein Jahr versetzt zu den Jugendleitern und dem Pressewart gewählt. Die Besetzung weiterer Ämter wie. z.B. Stellvertreter der Abteilungsleiter oder Schriftführer erfolgt, soweit erforderlich, innerhalb und durch die jeweiligen Abteilungen.

(5) Wiederwahl ist zulässig. Für einen/e während der Amtszeit ausscheidenden/e Amtsträger/in hat Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung, zunächst für die Restdauer der Amtsperiode, zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandschaftsmitglieder zulässig.

 

§ 12

Befugnisse des Vorstandes/der Vorstandschaft

 

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Der zweite Vorsitzende ist gleichberechtigt und vertritt den 1. Vorsitzenden.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertreterbefugnisse satzungsgemäß übertragen. 

(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vorstandschaft, er beruft die Vorstandschaft, so oft die Lage der Geschäfte es erfordern oder drei Vorstandschaftsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandschaftsitzungen sollen schriftlich erfolgen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

(4) Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Vorstandschaft, der Gesamtvorstandschaft und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede formelle Sitzung und Versammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

(5) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang. Die Freigabe von Zahlungen kann sich der Vorstand vorbehalten. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, im Einzelfall ein anderes Mitglied des Vorstandes oder der Vorstandschaft zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

(6) Rechtsgeschäfte des Vorstandes über einen Verfügungsrahmen von 2500,- € hinaus bedürfen der vorherigen Genehmigung der Vorstandschaft.

 

§ 13

Ausschüsse

 

Die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandschaftsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage:

a) Sportausschuss

b) Veranstaltungs-/Vergnügungsausschuss

c) Materialausschuss

d) Spielstättenausschuss

 

Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor. Die Amtsperioden sollten bei längerfristigen oder ständigen Ausschüssen zwei Jahre betragen. Bei anderen Ausschüssen ist die Zeitdauer anlassbezogen festzulegen.

 

§ 14

Jugendleitung

 

Die Jugendleiter der Abteilungen unterliegen im Rahmen ihrer Aufgaben den Weisungen der Abteilungsleiter.

 

§ 15

Kassenprüfer

 

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revision der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie mindestens einmal im Geschäftsjahr die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu prüfen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand oder der Vorstandschaft genehmigten Ausgaben.

 

§ 16

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

§ 17 

(gestrichen)

 

§ 18

Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss rechtzeitig, mindestens drei Wochen vorher durch Aushang und Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schönbrunn und der regionalen Tagespresse bekanntgegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des 1. Vorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a) Jahresbericht

b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Ausschüsse

d) Neuwahlen

e) Anträge

 

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines in der Versammlung anwesenden Mitglieds. Über Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung - soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt - mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, beziehungsweise eine Wahl als nicht erfolgt. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches oder mündliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 

(2) In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen der Vorstandschaft oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder erfolgt.

(3) Die Versammlungen leitet, soweit nicht anders geregelt, der 1. Vorsitzende.

 

§19

Wahlleitung

 

Die Leitung der Wahlen (§ 18) führt der 1. Vorsitzende. Steht dieser selbst zur Wahl, leitet der zweite Vorsitzende bis zur Wahl des neuen 1. Vorsitzenden die Versammlung. Danach übernimmt dieser den Vorsitz. Die Wahlen erfolgen offen, mündlich oder durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes aber geheim.

 

§ 20

Haftung

 

Der Verein haftet gegenüber Dritten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verursacher. 

 

§ 21

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet der Gemeinde Schönbrunn zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu. Die Gemeinde Schönbrunn kann, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt, das Vermögen an einen anderen Verein gleicher Zweckbestimmung zurückgeben, wenn sich dieser innerhalb einer Frist von 1 Jahr neu gegründet hat (Folgeverein) und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

 

§ 22

Schlussbestimmungen

 

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Badischen Fußballverband e.V. bei eingetragenen Vereinen auch durch das zuständige Registergericht sowie des zuständigen Finanzamtes und durch den Versammlungsbeschluss vom 23. Januar 2004 in Kraft.

 


Kontakt


SV 1951 Moosbrunn e.V 

Hirschhorner Straße 100

69346 Schönbrunn

sv-moosbrunn@web.de




Service


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